ICOS-Statuten

Diese Statuten wurden von der Generalversammlung des ICOS am 23. August 2002 während des 21. Kongresses in Uppsala, Schweden, verabschiedet.

Artikel 1 Name der Organisation
Diese gemeinnützige Organisation trägt den Namen „International Council of Onomastic Sciences“, abgekürzt ICOS.

Artikel 2 Eingetragener Sitz
Der Vorstand bestimmt die offizielle Adresse des ICOS und seinen eingetragenen Sitz. Der aktuelle Sitz befindet sich in Uppsala, Schweden.

Artikel 3 Ziele
Die Ziele des ICOS sind die Förderung, Vertretung und Koordination der onomastischen Wissenschaften auf internationaler Ebene und in einem interdisziplinären Kontext sowie die Organisation von Weltkongressen in angemessenen Abständen.

Artikel 4 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft in der Organisation umfasst alle Personen, die den jährlichen Mitgliedsbeitrag entrichtet haben. Sowohl persönliche als auch institutionelle Mitglieder werden zugelassen. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Nichtzahlung des jährlichen Mitgliedsbeitrags.

Artikel 5 Mitgliedsbeitrag
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge für persönliche und institutionelle Mitglieder wird vom Vorstand festgelegt und von der Generalversammlung bestätigt. Der Mitgliedsbeitrag berechtigt die Mitglieder zu allen Rechten und Privilegien, die üblicherweise mit der Mitgliedschaft verbunden sind, vorbehaltlich der Bestimmungen in den Artikeln 4 und 8.

Artikel 6 Mittel
Die Mitgliedsbeiträge bilden die finanzielle Grundlage der Organisation. Weitere Unterstützung kann durch Abonnements, Subventionen von öffentlichen oder privaten Organisationen sowie durch private Spenden oder Vermächtnisse erfolgen.

Artikel 7 Struktur
Die Verwaltungsstruktur der Organisation gliedert sich wie folgt:

a) Generalversammlung;

b) Vorstand;

c) Exekutivausschuss.

Der Vorstand kann interne Unterausschüsse einrichten, die in beratender Funktion tätig sind. Zudem ernennt der Vorstand einen Chefredakteur sowie ein Redaktionsteam, um die wissenschaftlichen Publikationen zu überwachen.

Artikel 8 Generalversammlung
Die Generalversammlung besteht aus allen persönlichen Mitgliedern der Organisation, die den jährlichen Mitgliedsbeitrag entrichtet haben.

Artikel 8.1
Die Generalversammlung erörtert und bestimmt die allgemeine Politik der Organisation gemäß den in Artikel 3 beschriebenen Zielen. Sie wählt in geheimer Abstimmung sowohl die ex officio-Mitglieder als auch fünf weitere Mitglieder des Vorstands. Darüber hinaus verfügt die Generalversammlung über folgende spezifische Befugnisse:

a) Genehmigung der Tätigkeitsberichte;

b) Prüfung und Genehmigung der Haushaltspläne und Konten;

c) Änderung und Genehmigung der Statuten der Organisation;

d) Auflösung der Organisation.

Artikel 8.2
Die Generalversammlung wird in Abständen von höchstens fünf Jahren einberufen. Die Benachrichtigung kann in beliebiger Form erfolgen. In der Regel finden die Versammlungen im Zusammenhang mit den von ICOS geförderten und von einem Mitglied organisierten Weltkongressen statt. Sie werden vom Präsidenten einberufen und geleitet oder, in dessen Abwesenheit, von einem der Vizepräsidenten.

Die Generalversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 20 % der persönlichen Mitglieder anwesend oder gültig vertreten sind. Alle Entscheidungen der Generalversammlung erfordern die einfache Mehrheit der persönlichen Wähler (anwesend und vertreten). Stellvertretende Stimmen sind zulässig; jedoch darf kein anwesendes Mitglied mehr als drei abwesende persönliche Mitglieder vertreten. Hierfür ist eine schriftliche Vollmacht der vertretenen Personen erforderlich.

Artikel 8.3
Auf Antrag von der Hälfte der Mitglieder plus einem weiteren Mitglied hat der Präsident eine außerordentliche Sitzung der Generalversammlung mit einer begrenzten Tagesordnung einzuberufen.

Artikel 9 Vorstand
Die Organisation wird vom Vorstand verwaltet.

Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten, dem Sekretär, dem Schatzmeister, dem stellvertretenden Schatzmeister, dem stellvertretenden Sekretär sowie fünf weiteren Mitgliedern. Im Falle des Verlusts von Mitgliedern durch Tod, Krankheit, dauerhafte Abwesenheit oder Rücktritt kann der Vorstand Ersatzmitglieder ernennen, die Mitglieder des ICOS sein müssen.

Der Vorstand besitzt die umfassendsten Befugnisse zur Verwaltung und Leitung, soweit diese nicht durch die Statuten der Generalversammlung oder anderen Gremien der Organisation vorbehalten sind. Der Vorstand ernennt Prüfer für die ICOS-Konten.

Artikel 9.1
Der Präsident, die zwei Vizepräsidenten, der Sekretär, der Schatzmeister, der stellvertretende Schatzmeister und der stellvertretende Sekretär bilden kraft ihres Amtes den Exekutivausschuss der Organisation. Der Schatzmeister und der stellvertretende Schatzmeister besitzen jeweils Einzelzeichnungsrecht.

Der Exekutivausschuss ist für die tägliche Verwaltung der Organisation sowie für die Vorbereitung und Umsetzung der vom Vorstand und/oder der Generalversammlung gefassten Beschlüsse verantwortlich.

Der Exekutivausschuss ist außerdem für die Wahlverfahren eines neuen Vorstands während der Sitzungen der Generalversammlung bei jedem Kongress zuständig.

Jährliche Tätigkeitsberichte des Vorstands werden auf den Sitzungen der Generalversammlung vorgelegt.

Artikel 9.2
Das Redaktionsteam besteht aus mindestens vier Personen und ist für die Zeitschrift sowie andere wissenschaftliche Publikationen des ICOS verantwortlich.

Artikel 10 Mehrheiten
Vorbehaltlich des folgenden Absatzes erfordern alle Entscheidungen eines Gremiums der Organisation die einfache Mehrheit der persönlichen Wähler (anwesend und vertreten), wobei der Vorsitzende des betreffenden Gremiums eine Stichstimme hat.

Beschlüsse über Änderungen der Statuten und die Auflösung der Organisation, wie in Artikel 13 erwähnt, erfordern eine Zweidrittelmehrheit der persönlichen Wähler (anwesend und vertreten) in der Generalversammlung.

Für Sitzungen des Vorstands bildet die einfache Mehrheit das Quorum.

Artikel 11 Amtszeit
Die Amtszeit in jedem Gremium oder Ausschuss der Organisation umfasst den Zeitraum zwischen zwei Kongressen. Mit Ausnahme des Präsidenten, der für eine direkte Wiederwahl in dieses Amt nicht in Frage kommt, können alle von der Generalversammlung gewählten Personen wiedergewählt werden. Allerdings darf niemand für mehr als zwei aufeinanderfolgende Amtszeiten gewählt werden (mit Ausnahme von Teilmandaten).

Artikel 12 Schiedsverfahren
Im Falle eines Konflikts zwischen zwei individuellen Mitgliedern oder zwischen einem individuellen Mitglied und ICOS kann jedes Mitglied einen Schiedsrichter benennen, und die beiden Schiedsrichter wählen gemeinsam einen dritten Schiedsrichter, um den Konflikt zu schlichten. Bei einer Pattsituation wird der dritte Schiedsrichter vom ICOS-Vorstand ernannt.

Die Schiedsrichter müssen keine Mitglieder von ICOS sein.

Artikel 13 Auflösung der Organisation
Im Falle der Auflösung der Organisation entscheidet die Generalversammlung über die Verwendung der Vermögenswerte der Organisation.

Die Entscheidung erfordert eine Zweidrittelmehrheit der persönlichen Wähler (anwesend und vertreten) in geheimer Abstimmung.